Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr aus 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wir).
Dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Mindestalter
a) 18 Jahre
b) 17 Jahre
ba) bei der Teilnehme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 484a
bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
bba) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin"
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
bbc) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem verlgeichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltete Klassen: AM, L
Theoretische Ausbildung:
Ohne Vorbesitz einer anderen Klasse:
12 Doppelstunden (2 mal 45 Minuten) und 2 Stunden klassenspezifischer Unterricht
Mit Vorbesitz einer anderen Klasse:
6 Doppelstunden (2 mal 45 Minuten) und 2 Stunden klassenspezifischer Unterricht
Praktische Ausbildung (Mindestumfang der Sonderfahrten):
- 5 Stunden Schulung auf Bundes- oder Landstraßen
- 4 Stunden Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO)
- 3 Stunden Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
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